AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

 

des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.01.2018)

 

 

 

1. Grundsätzliches

 

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer

 

oder Auftraggeber Vertragspartei werden.

 

Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden

 

oder Lieferanten wird widersprochen.

 

Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

 

 

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen

 

 

 

2.1 Auftragsannahme

 

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag

 

des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem

 

Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

 

 

 

2.2 Lieferverzögerung

 

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen

 

Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder

 

eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert,

 

so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

 

Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil

 

ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund

 

von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten

 

Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber

 

über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.

 

Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die

 

Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

 

 

 

2.3 Mangelrüge

 

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei

 

Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich

 

gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen

 

offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden

 

Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

 

 

 

2.4. Mangelverjährung

 

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die

 

Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen,

 

gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht

 

auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes

 

gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche

 

wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend

 

gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen

 

hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes

 

übernommen hat.

 

 

 

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

 

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften

 

Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme

 

des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir

 

unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der

 

Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung

 

des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der

 

Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich,

 

schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach

 

seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung

 

des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über

 

den Bezug beweglicher Sachen.

 

 

 

2.6. Aus- und Einbaukosten

 

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die

 

Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

 

 

 

2.7. Anlieferung

 

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das

 

Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere

 

Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude

 

verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2.

 

Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.

 

Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt

 

sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten

 

Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat,

 

so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in

 

Rechnung gestellt.

 

 

 

2.8 Abschlagszahlung

 

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in

 

Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.

 

 

 

3. Förmliche Abnahme

 

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung

 

auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in

 

zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die

 

Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

 

 

 

4. Pauschalierter Schadensersatz

 

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir

 

berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den

 

noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei

 

entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend

 

machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen

 

geringeren Schaden nachzuweisen.

 

 

 

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

 

5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten

 

durchzuführen sind, insbesondere:

 

Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder

 

zu fetten

 

Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

 

Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind

 

jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung

 

nachzubehandeln

 

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich

 

anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer

 

und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch

 

Mängelansprüche entstehen.

 

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird

 

die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle

 

dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung

 

vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des

 

Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges

 

Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des

 

Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/

 

Bauherrn zu veranlassen ist.

 

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und

 

Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,

 

bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien

 

(Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

 

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.

 

Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen

 

(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

 

 

 

6. Ausschluss der Aufrechnung

 

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

 

Forderungen ist ausgeschlossen.

 

 

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung

 

unser Eigentum.

 

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

 

unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger

 

von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht

 

berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu

 

veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,

 

so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen

 

Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die

 

Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung

 

bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes

 

an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf

 

Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum

 

vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt

 

gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

 

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in

 

das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon

 

jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten

 

entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

 

mit allen Nebenrechten an uns ab.

 

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im

 

Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück

 

eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den

 

Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung

 

in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit

 

allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung

 

der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den

 

Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis

 

des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen

 

Gegenstände.

 

 

 

8. Eigentums- und Urheberrecht

 

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten

 

wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere

 

Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich

 

gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich

 

zurückzugeben.

 

 

 

9. Streitbeilegung

 

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor

 

einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

 

 

 

10. Gerichtsstand

 

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand

 

der Geschäftssitz unseres Unternehmens.